Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er der D._____ GmbH keine Aufträge erteilen darf und wollte daher die Privatklägerin über deren Beteiligung bei den Aufträgen täuschen, indem er eine andere Firma dazwischenschaltete. Er wollte dadurch über die D._____ GmbH, deren einziger Geschäftsführer und Gesellschafter er gemäss Handelsregisterauszug war, einen unrechtmässigen Gewinn erzielen. Vorliegend ist ein solcher unrechtmässiger Gewinn der Mitbeschuldigten und der D.___