Die Privatklägerin hat aufgrund des täuschungsbedingten Irrtums verschiedene Vermögensverschiebungen in Form der Bezahlung der Rechnungen der F._____ vorgenommen (E. 4.2 hiervor), was sie nicht getan hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dahinter die D._____ GmbH steht. Der Privatklägerin entstand im Zusammenhang mit den Transaktionen (1- 7) ein Schaden. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist somit in 7 Fällen ausgewiesen.