Diese Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren. Um die Involvierung der D._____ GmbH zu verschleiern, wurden täuschende Machenschaften (mit Rechnungen der F._____, mit Adresse und Bankkonti der Mitbeschuldigten) getätigt. Die Mitbeschuldigte und die F._____ wurden vorgeschoben, sodass die Privatklägerin nicht erkennen konnte, wer effektiv als Zwischenhändlerin handelte. Die Privatklägerin irrte sich, da sie meinte, die F._____ sei (auch faktisch) die Zwischenhändlerin des Vorhangsystems der E._____ AG und die D._____ GmbH habe damit nichts zu tun. Entsprechend wurden die Aufträge/Rechnungen der F._____ auch vom Vorgesetzten des Beschuldigten freigegeben (vgl. GA act. 84).