Bestellungen bei der E._____ AG auslöste und diese auch den Grossteil des Gewinns einnahm. Faktisch war somit die D._____ GmbH die Zwischenhändlerin. Dies verschleierte der Beschuldigte, indem die Mitbeschuldigte und ihre Einzelfirma die F._____ dazwischengeschaltet wurden. Die Privatklägerin wurde somit darüber getäuscht, als ihr vorgespiegelt wurde, die D._____ GmbH habe mit den Aufträgen an die E._____ AG nichts zu tun.