Aufgrund dieser Indizien ist für das Obergericht ausgewiesen, dass der Privatklägerin aufgrund des Einkaufkonstrukts (kein direkter Einkauf bei der E._____ AG, sondern über die D._____ GmbH bzw. F._____) auch betreffend der Transaktionen 1-4 ein Schaden entstanden ist und der Schaden betreffend die Transaktionen 5-7 Fr. 8'563.88 übersteigt, da sie von zusätzlichen Rabatten – wie sie etwa auch einer Zwischenhändlerin gewährt wurden – nicht profitieren konnte. 4.5. 4.5.1. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich betreffend die Auftragserledigung an die D._____ GmbH wandte, jene die - 21 -