Es ist somit angezeigt, die Rechnungen der E._____ AG an die Privatklägerin genauer zu analysieren. Die Privatklägerin zahlte im Jahr 2018 für das Transportband (10mm, Rolle 50m) einmal Fr. 775.50 und ein anderes Mal Fr. 645.50 (UA act. 258 f.). Eine Preisempfehlung betreffend dieses Transportband für das Jahr 2018 liegt nicht vor (vgl. Eingabe der E._____ AG vom 25. Juni 2025). Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin nicht immer den gleichen Preis bezahlte, ist aber zu schliessen, dass ihr zumindest teilweise ein Preisnachlass gewährt wurde. Entsprechend erhielt die Privatklägerin mit der Rechnung vom 7. Juli 2020 von der E.__