Gesamthaft ist mit Blick auf die Kaufpreisempfehlungen der E._____ AG ein Schaden bei der Privatklägerin von Fr. 8'563.88 erstellt. 4.4.2.2. Weiter zu prüfen ist, ob bei der Privatklägerin betreffend die Transaktionen 1-3 ein Schaden ausgewiesen ist, da sie von weitergehenden Rabatten, wie sie etwa eine Zwischenhändlerin von der E._____ AG erhalten hatte, nicht profitiert hat, und auch, ob deshalb betreffend die Transaktionen 4-7 ein weitergehender Schaden festzustellen ist. - 20 -