4.4.2. 4.4.2.1. Aus den Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass die Privatklägerin die Waren über die E._____ AG direkt hätte beziehen können und dies sicherlich zu den von der E._____ AG empfohlenen Verkaufspreisen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies unterbunden hat. Ferner ist mit Blick auf die drei Rechnungen der E._____ AG an die Privatklägerin davon auszugehen, dass die Privatklägerin jeweils 2 % Skonto bei Bezahlung innert 10 Tagen erhalten hätte (so die Rechnungen der E._____ AG an die Privatklägerin wie auch jene an die D._____ GmbH). Die Privatklägerin hat an die F._____ in zeitlicher Hinsicht stets so bezahlt, dass sie den Skonto erhielt.