Es stellt somit eine Schutzbehauptung dar, dass eine Übergabe des Geschäfts mit den Vorhangsystemen an die Mitbeschuldigte bzw. die F._____ – losgelöst von der Abmahnung des Beschuldigten durch die Privatklägerin – erfolgt wäre. Das Geschäft mit den Vorhangsystemen war im Tatzeitpunkt lukrativ, denn anhand der Belege und Aussagen der Beteiligten ist ausgewiesen, dass aus 6 Transaktionen (ohne jene gemäss E. 4.2.2 hiervor) ein Bruttogewinn (Umsatz minus Einkaufskosten) von rund Fr. 40'000.00 erzielt werden konnte und davon (mindestens) Fr. 36'377.71 an die D._____ GmbH floss (vgl. E. 4.2.8 hiervor).