So ist ausgewiesen, dass der D._____ GmbH der Bruttogewinn aus dem Geschäft mit der Privatklägerin fast ausschliesslich zufloss (vgl. E. 4.2.8 hiervor). Es stellt somit eine Schutzbehauptung dar, dass eine Übergabe des Geschäfts mit den Vorhangsystemen an die Mitbeschuldigte bzw. die F._____ – losgelöst von der Abmahnung des Beschuldigten durch die Privatklägerin – erfolgt wäre.