204 Ziff. 36). Die Mitbeschuldigte hatte somit nicht das nötige Fachwissen, um als Zwischenhändlerin betreffend das Vorhangsystem der E._____ AG zu agieren. Auch die Verteilung des Bruttogewinns (Marge) spricht dafür, dass die F._____ nur vorgeschoben wurde, tatsächlich jedoch die D._____ GmbH die Aufträge der Privatklägerin ausführte. So ist ausgewiesen, dass der D._____ GmbH der Bruttogewinn aus dem Geschäft mit der Privatklägerin fast ausschliesslich zufloss (vgl. E. 4.2.8 hiervor).