Sie verfügte ferner weder über das nötige Fachwissen, um Aufträge der Privatklägerin zu bearbeiten, noch über die erforderliche Infrastruktur. Sie verwendete das Buchhaltungssystem der D._____ GmbH an ihrem Arbeitsplatz bei der D._____ GmbH und wurde bei der Auftragserledigung von J._____, einem Mitarbeiter der D._____ GmbH, maximal unterstützt. Sie kannte das Vorhangsystem anfänglich gar nicht und selbst nachdem sie einige Aufträge für die Privatklägerin abgewickelt hatte, konnte sie zur Funktionsweise der Vorhangmotoren der E._____ AG – abgesehen davon, dass damit Vorhänge automatisch auf- und zugemacht werden können – keine Angaben machen (vgl. UA act. 204 Ziff. 36).