__ (vgl. E. 4.4.1.3 nachfolgend) und einer Auskunft von N._____ (UA act. 472) weiterhin möglich gewesen wäre (vgl. auch E. 4.4.2.1 nachfolgend). Die erfolgte Einsetzung der Firma der Mitbeschuldigten stellt eine als Umgehung des Verbots der Privatklägerin dar, wonach die D._____ GmbH keine Aufträge erhalten soll. Der Beschuldigte scheint hier ausgenutzt zu haben, dass er einen neuen direkten Vorgesetzten erhielt. Die Einsetzung der F._____ war aus Sicht des Beschuldigten nötig, da dieser Rechnungen von mehr als Fr. 2'000.00, was auf die Rechnungen der F._____ zutrifft (vgl. E. 4.2 - 16 -