_ geführt wurde, ist mit Blick auf die geschäftlichen Beziehungen zwischen den beiden sodann nachvollziehbar. Der Beschuldigte ist Inhaber der D._____ GmbH und J._____ arbeitete für dieses Unternehmen. Dass eine Lösung über die D._____ GmbH oder F._____ aufgrund von objektiven Gründen notwendig gewesen wäre (gemäss dem Beschuldigten war die Privatklägerin mit dem Vorgänger nicht mehr zufrieden), ist als Schutzbehauptung einzustufen. Wie Rechnungen der E._____ AG zu entnehmen ist, lieferte diese im Jahr 2018 direkt an die Privatklägerin (UA act. 252, 258 f., 260), wobei dies mit Blick auf die Aussage von I._____ (vgl. E. 4.4.1.3 nachfolgend) und einer Auskunft von N._____ (UA act.