4.3.2. Der Beschuldigte durfte wegen der Abmahnung der Privatklägerin im Jahr 2014 die D._____ GmbH als Lieferantin nicht berücksichtigen. Das war dem Beschuldigten wie auch J._____ gemäss ihren eigenen Aussagen bekannt. Aus den Ausführungen von J._____ ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte gleichwohl über die D._____ GmbH eine Lösung für die Aufträge der Privatklägerin betreffend das Vorhangsystem suchte. J._____ schilderte, dass der Beschuldigte deshalb in einem Dilemma gewesen sei. Dass diesbezüglich eine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und J._____ geführt wurde, ist mit Blick auf die geschäftlichen Beziehungen zwischen den beiden sodann nachvollziehbar.