__ GmbH erstellt worden seien (UA act. 232 Ziff. 112-114). Auf die Frage, ob er noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe, meinte J._____, der Beschuldigte sei in einem Dilemma gewesen, dass er günstig habe einkaufen müssen und dies nicht mehr über die D._____ GmbH habe machen dürfen. Sie hätten deshalb eine Lösung finden müssen, damit es für die Privatklägerin nach wie vor stimme. Sein Job sei gewesen, zu schauen, ob es eine Lösung gebe. Wäre es mit der Mitbeschuldigten nicht gegangen, wäre fertig gewesen (UA act. 232 Ziff. 116). Es seien andere Firmen angefragt worden, welche wollte J._____ nicht sagen (UA act.