Es handle sich nicht um eine Scheinfirma. Auf die Frage, wer entschieden habe, den Auftrag mit dem A._____ betreffend das E._____ Vorhangsystem an die F._____ weiterzugeben, meinte J._____, dass er das gewesen sei. Was der Beschuldigte dazu gesagt habe: Solange es für die Privatklägerin keine Probleme gebe, alles gut. Sie hätten davon gewusst, dass der Beschuldigte 2014 abgemahnt worden sei (UA act. 229 f. Ziff. 82-91). Sie htten die Waren eingekauft und an die Mitbeschuldigte verkauft und diese habe weiterverkauft - 15 -