Sie wisse nicht, über wen sie hätte gehen müssen. Zum Verdienst meinte die Mitbeschuldigte, als Übergangsregelung seien Fr. 100.00 pro Auftrag vereinbart gewesen. Auf Nachfrage führte sie weiter aus, sie kenne die Marge [betreffend das Vorhangsystem] nicht. Sie hätten eine Liste mit den empfohlenen Verkaufspreisen von E._____ gehabt. Das sei ihre Vorlage gewesen. Die Mitbeschuldigte bestreitet, dass es sich bei der F._____ um eine Scheinfirma handelte. Es sei ihr Geschäft gewesen. Sie habe die Rechnungen an die Privatklägerin über das BusPro-System, das sei ein Buchhaltungsprogramm, geschrieben. Sie habe von der D._____ ihre Buchhaltung auf diesem System separat eröffnen können.