Bei der Einvernahme im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2024 sagte die Mitbeschuldigte aus, sie habe den Beschuldigten nach ihrer Anstellung bei der D._____ 2017 bis 2021 nicht getroffen. Sie habe schon gewusst, dass er der Inhaber [der D._____] sei, aber sie habe nichts gross mit ihm zu tun gehabt. Ursprünglich sei die Idee gewesen, über die F._____ etwas mit Hunden zu machen. Sie habe einfach noch etwas nebendran machen wollen. Die D._____ habe sie 2019 gefragt, ob sie Interesse habe, das mit den Vorhangmotoren zu übernehmen. Sie (D._____, J._____) hätten ihr am Anfang noch geholfen, weil sie sich nicht ausgekannt habe mit den Vorhangmotoren.