zumachen können. Sie wisse nicht, was man bei diesen Motoren beachten müsse. Sie habe keinen Kontakt mit E._____ gehabt. Das wäre später erfolgt, aber dann habe E._____ [das Geschäft] an I._____ verkauft (UA act. 204 Ziff. 36 f.). Zu ihrem Verdienst [im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vorhangsysteme] sagte die Mitbeschuldigte, zu Beginn habe sie Fr. 100.00 für die Bestellung erhalten. Sobald sie alles selber übernommen hätte, hätte sie dann die Differenz vom Einstandspreis zum Verkaufspreis erhalten (UA act. 204 Ziff. 40). Sie vertreibe das [Vorhang-]System seit 2021 nicht mehr. I._____ habe dies übernommen und es sei für sie nicht mehr attraktiv gewesen (UA act. 204 Ziff. 32 f.).