_____ GmbH] habe nicht über alles Bescheid gewusst. J._____ habe eine Vollmacht gehabt. Die Doppelrolle der Mitbeschuldigten [bei der D._____ GmbH und F._____] fände er nicht problematisch. Es sei so [über die F._____] gemacht worden vom Geschäftsaufbau her. Die Mitbeschuldigte oder F._____ sei durch die D._____ (J._____) supportet worden. Hinsichtlich des Einkaufs der Motoren durch die F._____ bei E._____ glaube er, dass dies alles über Herrn J._____ gelaufen sei. Zur Befähigung der Mitbeschuldigten, das Geschäft [mit dem Vorhangsystem] zu führen, könne er nichts sagen (GA act. 85 ff.).