4.2.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin Fr. 81'182.10 an die F._____ bezahlte. Die Mitbeschuldigte leitete an die D._____ GmbH per Banküberweisung Fr. 56'761.30 weiter. Ebenso ist – auch mit Blick auf spätere Transaktionen (E. 4.2.3 und E. 4.2.6) – glaubhaft, dass die Mitbeschuldigte hinsichtlich der ersten Transaktion (E. 4.2.1) Fr. 100.00 behielt und den Rest in bar an die D._____ GmbH weitergab. Die D._____ GmbH zahlte Fr. 21'885.99 (E. 4.2.1, 4.2.3, 4.2.4, 4.2.6, 4.2.7) und die Mitbeschuldigte Fr. 17'967.18 (E. 4.2.5) an die E._____ AG. Wer die der Privatklägerin am 10. September 2019 in Rechnung gestellten