Fr. 4'000.00 von ihrem PostFinance-Konto ab und meinte bei ihrer Einvernahme vom 23. August 2023 dazu, dass sie alsdann bei der D._____ GmbH vielleicht bar bezahlt habe (UA act. 206 Ziff. 57 f.). Zu Beginn habe sie Fr. 100.00 für die Bestellung erhalten (UA act. 204 Ziff. 40; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). J._____ bestätigte bei seiner Befragung am 15. September 2023, dass die Mitbeschuldigte Fr. 100.00 je "Transaktion" erhielt (UA act. 230 Ziff. 99 ff.).