3.3. Der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB geht der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB vor. Erfüllt der Täter den Betrugstatbestand, weil er die Vermögensschädigung durch eine arglistige Täuschung herbeiführte, ist unerheblich, dass er auch Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB war (vgl. BGE 111 IV 60 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.2).