2. Die Vorinstanz fasste zunächst die Aussagen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten, der Zeugen H._____ und I._____ und der Auskunftsperson J._____ zusammen und zeigte anhand der Kontoauszüge die Geldflüsse auf. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anschliessend stellte sie in Würdigung dessen den Sachverhalt fest (vorinstanzliches Urteil E. 2). In einem nächsten Schritt kam die Vorinstanz in Subsumtion des festgestellten Sachverhalts zum Schluss, der Beschuldigte habe sich des gewerbsmässigen Betrugs (vorinstanzliches Urteil E. 3) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (vorinstanzliches Urteil E. 4) schuldig gemacht.