3.5. Am 25. Juni 2025 reichte die E._____ AG verschiedene Unterlagen ein, welche den Parteien mit Verfügung vom 1. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. -4- 3.6. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 24. Juli 2025 innert zweimal erstreckter Frist vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Begründung der Anschlussberufung einzureichen. Er behielt sich vor, eine solche unaufgefordert nachzureichen oder Ausführungen an der Hauptverhandlung vorzubringen. 3.7. Am 1. Dezember 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten G._____ statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: