3.2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung bezüglich der Bemessung der Strafe. Sie verlangt, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 5'100.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Juni 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Begründung der Anschlussberufung einzureichen. 3.4. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde die E._____ AG aufgefordert, Rechnungen des Jahres 2018 an die Privatklägerin und eine Liste der empfohlenen Verkaufspreise des Jahres 2018 einzureichen.