Auf diese Weise täuschte B._____ arglistig seine damaligen Vorgesetzten, welche dessen Aufträge vorab visierten und damit die schädigenden Vermögensdispositionen vermeintlich genehmigt haben. Der zum Nachteil der A._____ AG entstandene Vermögensschaden besteht aus der Differenz des Warenpreises, wenn diese direkt von der wahrhaftigen Herstellerin, der E._____ AG, bezogen worden wäre und dem Preis, welcher durch die Scheinfirma F._____ in Rechnung gestellt wurden. Die Differenz in Höhe von rund CHF 43‘000.00 liess sich B._____ von der Scheinfirma F._____ auf das Konto der D.__