4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 154.00, gesamthaft Fr. 3'154.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte hat ihre obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 4.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'105.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'200.00 auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.