2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 2 Jahre, - 30 - und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 39'645.25 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2021 zu bezahlen.