8.2. Der Privatklägerin wurde vor Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 13'413.00 zugesprochen. Diese erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfangs des vorinstanzlichen Verfahrens sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten als angemessen. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB.