8.1. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Denn der Umstand, dass der Tatbestand nicht wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, sondern wegen Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug schuldig zu sprechen ist, hat keine Auswirkungen darauf. Es besteht betreffend der der Beschuldigten mit der Anklage zur Last gelegten Handlungen ein Sachverhalt, der bloss anders zu würdigen ist, und diesbezüglich waren alle Untersuchungshandlungen notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2).