Fr. 240.00], Auslagenpauschale von 3 % [Fr. 83.15], Reisespesen [Fr. 18.80], MwSt. von 8.1 % [Fr. 232.80]), welche zulasten der Beschuldigten zuzusprechen ist. 8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO).