418 Abs. 1 StPO) der obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die andere rechtliche Qualifikation (im Vergleich zum Antrag der Beschuldigten auf Freispruch) erscheint nämlich von untergeordneter Bedeutung – die Beschuldigte ist nach wie vor eines Verbrechens schuldig – und dies hat auch den Aufwand des Obergerichts nicht massgeblich beeinflusst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 12.4.2). 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).