Die Beschuldigte dringt mit ihrer Berufung, mit der sie einen Freispruch verlangt, weitgehend nicht durch, auch wenn sie nicht der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, sondern der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug schuldig zu sprechen ist. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Ergebnis (und insgesamt betrachtet) mit ihrer Berufung. Entsprechend diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten den im Verhältnis zum Mitbeschuldigten auf sie entfallenden Anteil (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) der obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.