7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist dabei von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig gemacht haben (und nicht die Wichtigkeit der Anträge für die Partei; Urteile des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2; 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 2.1.2).