Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatzes von Fr. 50.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 20 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 6. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten zur Bezahlung einer Zivilforderung von Fr. 39'645.25.