Die Vorinstanz (E. 4.4 S. 16 f.) stellte auf den von der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung angegebenen Lohn von monatlich rund Fr. 2'660.00 (vgl. GA act. 81) ab und ermittelte mit einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten einen Tagessatz von Fr. 70.00. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung zu ihren persönlichen Verhältnissen an, sie werde aktuell gepfändet. Der eingereichten Pfändungsurkunde ist zu entnehmen, dass ihr Existenzminimum auf Fr. 2'550.00 festgesetzt und der Betrag über dem Existenzminimum auf Fr. 1'150.00 festgelegt wurde.