5.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zu einer (bedingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen ist 5.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).