5.4.3. Aufgrund des Tatverschuldens ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse) schuldangemessen. 5.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente zeigen sich keine straferhöhenden oder strafreduzierende Umstände: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellt und sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Sie ist nicht geständig und zeigt auch keine Einsicht. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten (ledig, in Teilzeit erwerbstätig; GA act. 81) ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren.