winn von rund Fr. 3'500.00, Fr. 2'500.00) von jeweils 15 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse). Da zwischen der Transaktion 5 und den anderen Transaktionen insbesondere ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und diese Taten innerhalb von etwas mehr als 1 ½ Jahren ausgeführt wurden, womit auch noch eine zeitliche Nähe vorliegt, scheint es hier gerechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum Betrug betreffend die Transaktion 6 um 20 Tagessätze, betreffend die Transaktion 7 um 10 Tagessätze und betreffend Transaktionen 1, 2, 3 und 4 von jeweils 5 Tagessätze (jeweils plus Verbindungsbusse) zu erhöhen.