Diesbezüglich liegt lediglich hinsichtlich des jeweils unrechtmässig erzielten Gewinns ein Unterschied vor, im Übrigen kann auf die Erwägung E. 5.4.1 hiervor verwiesen werden. Angesichts dessen rechtfertigt sich für die Gehilfenschaft zum Betrug betreffend die Transaktion 6 (unrechtmässiger Gewinn von rund Fr. 11'000.00) eine Einzelstrafe von 25 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse), betreffend die Transaktion 7 (unrechtmässiger Gewinn von rund Fr. 5'800.00) von 20 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse)und betreffend die Transaktionen 1, 2, 3 und 4 (unrechtmässiger Ge- - 26 -