5.4.2. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe aufgrund der weiteren Betrugshandlungen angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich liegt lediglich hinsichtlich des jeweils unrechtmässig erzielten Gewinns ein Unterschied vor, im Übrigen kann auf die Erwägung E. 5.4.1 hiervor verwiesen werden.