Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden auszugehen, sodass hier eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe (plus Verbindungsbusse) auszufällen ist.