Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche ihre Entscheidungsfreiheit eingeschränkt haben. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, von den der Mithilfe bei den betrügerischen Machenschaften abzusehen bzw. das Vermögen der Privatklägerin zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).