Hinsichtlich der Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit anderen Personen – insbesondere mit dem Haupttäter zusammenwirkte –, was ein planmässiges Vorgehen zeigt. Hinsichtlich der Beweggründe ist nichts Besonderes auszumachen, ist doch zu beachten, dass eine unrechtmässige Bereicherung jedem Vermögensdelikt immanent und die Beschuldigte vom unrechtmässig erzielten Gewinn nur sehr beschränkt (mir Fr. 100.00) profitiert hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte verfügt hat, aus.