Vorliegend erscheint die Gehilfenschaft zum Betrug betreffend die Transaktion 5 mit Blick auf den aus diesem Geschäft erwirtschaften unrechtmässigen Gewinn des Mitbeschuldigten und der Beschuldigten von etwas über Fr. 15'000.00 als die gravierendste Tat. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit anderen Personen – insbesondere mit dem Haupttäter zusammenwirkte –, was ein planmässiges Vorgehen zeigt.