5.4. 5.4.1. Das Gesetz sieht für den Betrug einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB), wobei der Täter, der dazu lediglich vorsätzlich Hilfe leistet, milder bestraft wird (Art. 25 StGB). Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Vorliegend erscheint die Gehilfenschaft zum Betrug betreffend die Transaktion 5 mit Blick auf den aus diesem Geschäft erwirtschaften unrechtmässigen Gewinn des Mitbeschuldigten und der Beschuldigten von etwas über Fr. 15'000.00 als die gravierendste Tat.