5.3. Bei der neuen Strafzumessung ist zu beachten, dass die Sanktionsart (Geldstrafe) und der bedingte Vollzug der Geldstrafe nicht zuungunsten der Beschuldigten angefochten worden sind. Die Anschlussberufung hebt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) im von den Parteien bestimmten Streitgegenstand (Art. 404 Abs. 1 StPO) nur im Umfang ihrer Anträge auf (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.). Daher gilt hier hinsichtlich der Sanktionsart (Geldstrafe) und des bedingten Vollzugs der Geldstrafe das Verschlechterungsverbot (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweize- - 25 -