5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte verlangt einen Freispruch und äussert sich nicht zur Strafzumessung für den Fall einer Verurteilung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die Staatsanwaltschaft, welche betreffend die Strafzumessung Anschlussberufung erhoben hat, beantragt, die Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen.